Über die Orchestergesellschaft Winterthur

Der Verein wurde 1885 gegründet und ab 1928 Orchestergesellschaft Winterthur genannt.

Das Orchester besteht derzeit aus ungefähr 25 Amateurmusiker:innen verschiedener Leistungsniveaus aus dem Raum Winterthur und wird professionell durch unseren Dirigenten Volker Messerknecht und unseren Konzertmeister Daniel Treyer unterstützt.

 

Volker Messerknecht erlangte am Konservatorium Biel sein Lehrdiplom im Fach Violoncello und hat sich an der Dirigentenschule von Prof. Walter Hügler (Biel) und als Schüler von Claude Villaret (Zürich) zum Dirigenten weitergebildet.

 

Für die Konzerte werden je nach notwendiger Besetzung zusätzliche Musikanten aufgeboten. Dies sind immer sehr gute Amateure oder professionelle Musiker:innen. Zum Repertoire gehören klassische Werke sowie Salonmusik und moderne Stücke.

Vorstand

Florian Sorg Co-Präsidium, Sponsoring, Auftritt gegen aussen
Jonathan Vogel Co-Präsidium, Mitgliederwesen, Begrüssung/Betreuung Neumitglieder, Koordination Vorstand
Beate Schlittler Aktuarin, Organisation Konzerte
Peter Bühler Organisation Plakate/Flyer

Weitere Funktionen ausserhalb des Vorstandes:

Volker Messerknecht Notenverwaltung
Fredy Züllig Kasse
Tobias Bachofner Webmaster

Revisoren

Jürg Füllemann, Rainer Stelzer

 

Statuten der OGW (Auszug):

II. Der Vorstand

Art. 15 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Aktivmitgliedern, nämlich einem Präsidenten, einem Aktuar, einem Kassier, einem Bibliothekar und einem Materialverwalter sowie bis zwei Beisitzern.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 16 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 17 Der Vorstand besorgt die Vereinsleitung. Namentlich vertritt er den Verein im Verkehr mit Dritten. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Dirigenten über die Programmgestaltung.

Art. 18 Die für den Verein verbindlichen Schriftstücke im Verkehr mit Dritten müssen vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

Art. 19 Der Vorstand entscheidet über einmalige Ausgaben im Rahmen seiner Kompetenz. Diese wird durch die Generalversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt. Über grössere sowie neu zu beschliessende wiederkehrende Ausgaben befindet die Generalversammlung.

Art. 20 Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter einberufen. Der Dirigent muss zu den Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.