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Statuten der Orchestergesellschaft Winterthur - Ausgabe 1990

 

A. Name und Zweck des Vereins

 

Art. 1 Unter dem Namen «Orchestergesellschaft Winterthur» besteht ein Verein im Sinne von Art.60ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.

Der Verein wurde im Jahre 1885 unter dem Namen «Dilettanten-Orchester Winterthur» gegründet und im Jahre 1928 in «Orchestergesellschaft Winterthur» umbenannt.

Der Verein bezweckt:

a) Pflege der Orchestermusik durch Amateurmusiker, Musikschüler und allenfalls auch Berufsmusiker;

b) musikalische und finanzielle Förderung der Ausbildung begabter Aktivmitglieder;

c) Pflege der Geselligkeit und der freundschaftlichen Beziehungen unter den Mitgliedern.

Die Orchestergesellschaft Winterthur ist MitgIied des Eidgenössischen Orchesterverbandes (EOV).

 

B. Mitgliedschaft

 

I. Aktivmitglieder

 

Art. 2 Als Aktivmitglied kann jeder Musikfreund aufgenommen werden, der lnteresse am gemeinsamen Musizieren hat und der ein Orchesterinstrument genügend beherrscht.

Den Antrag auf Aufnahme stellt der Vorstand nach Beratung mit dem Dirigenten an die Generalversammlung. Vor der Aufnahme hat der Bewerber an mindestens drei ordentlichen Proben und einer konzertmässigen Aufführung teilzunehmen.

Der Vorstand oder der Dirigent kann im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Vorspiel verlangen.

 

Art. 3 Der Austritt erfolgt

a) durch rechtzeitige schriftliche Mitteilung an den Vorstand;

b) du rch AusschIuss, der auf Antrag des Vorstandes und nach vorausgegangener schriftlicher Mahnung durch Vereinsbeschluss namentlich in folgenden Fällen ausgesprochen werden kann:

aa) bei wiederholtem nicht oder nicht genügend entschuldigtem Fehlen an Proben oder Aufführungen;

bb) bei ungenügenden musikalischen Leistungen;

cc) wenn sich das Mitglied unkameradschaftlich verhält oder sein Benehmen sonstwie den lnteressen des Vereines schadet.

Der Ausschluss kann ohne Angabe von Gründen mitgeteilt werden.

 

Art. 4 Das Aktivmitglied hat Sitz und Stimme in der Generalversammlung.

 

Art. 5 Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,

a) die Proben und Aufführungen pünktlich und regelmässig zu besuchen;

b) den von der Generalversammlung festgesetzten Ja hresbeitrag zu entrichten;

c) vom Verein ausgeliehene lnstrumente und Notenmaterialien in tadellosem Zustande zu bewahren und allfällig entstehende Schäden sowie Verluste auf eigene Kosten wieder gutzumachen.

 

II. Passivmitglieder

 

Art. 6 Die Passivmitglieder leisten als Freunde und Gönner des Vereins einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Sie haben freien Zutritt zu allen vom Verein selbständig veranstalteten Konzerten.

 

III. Ehrenmitglieder

 

Art. 7 Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt

a) Aktivmitglieder, die dem Verein während mindestens zwanzig Jahren angehörten;

b) Aktiv- und Passivmitglieder, die sich in hervorragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.

 

Art. 8 Die Ehrenmitglieder haben, solange sie aktiv im Orchester mitwirken, alle Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder. Sind sie nicht aktiv, so haben sie die gleichen Rechte wie die Passivmitglieder. ln jedem Falle sind sie von der Beitragspflicht befreit.

 

C. Organe

 

I. Die Generalversammlung

 

Art. 9 Die Generalversammlung umfasst die Gesamtheit der Aktivmitglieder und tritt ordentlicherweise einmal jährlich im Frühjahr zusammen. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder einberufen.

 

Art. 10 Die Befugnisse der Generalversammlung sind:

a) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;

b) Festsetzung des Aktiven- und Passiven-Jahresbeitrages;

c) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren;

d) Entscheid über Anstellung des Dirigenten und Konzertmeisters;

e) Beschlussfassung über Statutenrevisionen;

f) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder;

g) Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern sowie Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Über Anträge an die Generalversammlung kann nur dann Beschluss gefasst werden, wenn sie gehörig angekündigt worden sind oder wenn alle anwesenden Aktivmitglieder mit der Beschlussfassung einverstanden sind.

 

Art. 11 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens drei Wochen zum Voraus einberufen. Sie wird vom Präsidenten oder dessen Stellvertreter geleitet.

 

Art. 12 Anträge an die Generalversammlung müssen mindestens zehn Tage zum voraus schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.

 

Art. 13 Die Abstimmungen sind offen, und es entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Aktivmitglieder; bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Statutenänderungen können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Aktivmitglieder und mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln derselben beschlossen werden.

 

Art. 14 Die Wahlen finden in offener Abstimmung statt, sofern nicht wenigstens fünf Aktivmitglieder geheime Wahlen verlangen.

 

II. Der Vorstand

 

Art. 15 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Aktivmitgliedern, nämlich einem Präsidenten, einem Aktuar, einem Kassier, einem Bibliothekar und einem Materialverwalter sowie bis zwei Beisitzern.

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Art. 16 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der ordentlichen Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

Art. 17 Der Vorstand besorgt die Vereinsleitung. Namentlich vertritt er den Verein im Verkehr mit Dritten. Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Dirigenten über die Programmgestaltung.

 

Art. 18 Die für den Verein verbindlichen Schriftstücke im Verkehr mit Dritten müssen vom Präsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

 

Art. 19 Der Vorstand entscheidet über einmalige Ausgaben im Rahmen seiner Kompetenz. Diese wird durch die Generalversammlung jeweils für ein Jahr festgesetzt. Über grössere sowie neu zu beschliessende wiederkehrende Ausgaben befindet die Generalversammlung.

 

Art. 20 Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten oder dessen Stellvertreter einberufen. Der Dirigent muss zu den Sitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden

Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

 

III. Die Rechnungsrevisoren

 

Art. 21 Die ordentliche Generalversammlung wählt aus dem Kreise der nicht dem Vorstand angehörenden Aktivmitglieder für die Dauer eines Jahres zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatz. Wiederwahl ist möglich.

Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier auf gestellte Jahresrechnung. Über deren Abnahme erstatten sie schriftlichen Bericht und Antrag an die ordentliche Generalversammlung.

Sie sind auch berechtigt, während des Jahres Kontrollen durchzuführen.

 

IV. Der Dirigent

 

Art. 22 Der Dirigent leitet die Proben und Konzerte. Er gestaltet zusammen mit dem Vorstand das musikalische Programm; insbesondere unterbreitet er Vorschläge über Durchführung von Konzerten und Programmgestaltung.

 

Art. 23 Sein Anstellungsverhältnis wird durch einen vom Vorstand genehmigten Vertrag geregelt.

 

V. Der Konzertmeister

 

Art. 24 Der Vorstand bezeichnet einen Konzertmeister und bestimmt dessen Honorierung.

Der Konzertmeister ist als Führer der ersten Violinen für die Bezeichnung der Streicherstimmen verantwortlich. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, ist aber von der Beitragspflicht befreit.

 

D. Mittel des Vereins

 

Art. 25 Die Einnahmen des Vereins bestehen in

a) den Jahresbeiträgen der Aktiv- und Passivmitglieder;

b) den Erträgnissen des Vermögens;

c) den Einnahmen aus Konzerten;

d) freiwilligen Beiträgen und Schenkungen.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Art. 26 Der im Jahre 1890 aus freiwilligen Beiträgen und Schenkungen gebildete Stammfonds in der Höhe von Fr. 5000.- darf nicht für laufende Ausgaben verwendet werden.

 

E. Auflösung des Vereins, Fusion


Art. 27 Zu einer Auflösung des Vereins oder zu einer Fusion mit einer anderen Vereinigung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der Aktivmitglieder. Ist eine Generalversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet in einer zweiten Versammlung, die innert Monatsfrist einzuberufen ist, das absolute Mehr der anwesenden Aktivmitglieder.

Bei Auflösung des Vereins entscheidet die letzte Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Dieses darf jedoch nicht unter die Mitglieder verteilt, sondern soll lnstitutionen mit ähnlichem Zweck zugewendet werden.

 

F. Schlussbestimmung

 

Art. 28 Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 21. März 1990 angenommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 1. April 1899, 3. Mai 1929 und 8. Juli 1969.

 

 

Orchestergesellschaft Winterthur

Die Präsidentin: Ursi Rubin

Die Kassierin: Yvonne Wyss

 

GV 20.3.2007

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen.